Berufsausbildung nach besonderen Ausbildungsregelungen
(gemäß § 66 BBiG / § 42 HWO)
Auf der Grundlage anerkannter Ausbildungsberufe existieren bereits zahlreiche Berufe, deren Ausbildungsregelungen speziell auf Menschen mit Behinderungen zugeschnitten sind.
- Kürzung des Theorieanteils
- Dauer der Prüfungszeiten
- Zulassung von Hilfsmitteln
- Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter
Am Ende einer jeden zwei- bzw. dreijährigen Ausbildung steht eine Prüfung vor der Industrie- und Handeskammer bzw. Handwerkskammern.
Bei Bestehen der Prüfung erhalten die Jugendlichen einen staatlich anerkannten Abschluss.
Informationen zu den Berufen
Kauffrau/-mann im Büromanagement (Vollausbildung)
Fachpraktiker/-in für Bürokommunikation
Fachpraktiker/-in Küche (Beiköchin/Beikoch)
Fachpraktiker/-in in der Hauswirtschaft
Fachpraktiker/-in im Lagerbereich
Metallbearbeiter/-in (Fachpraktiker/-in für Metallbau)
Fachwerkerin/Fachwerker für Recycling
Fahrzeugpflegerin/Fahrzeugpfleger
Hausmeisterhelferin/Hausmeisterhelfer
Helferin/Helfer im Gastgewerbe
Holzbearbeiterin/Holzbearbeiter
Textilreinigerwerkerin/-werker
Werkerin/Werker im Gartenbau (Dienstleistungs-/Produktionsgartenbau)